Arbeitsfassung Stand
1. Geltungsbereich und Vorrang
1.1 Diese Bedingungen gelten für die Herstellung und Lieferung von Druckprodukten, Werbeartikeln, Werbetechnikprodukten und vergleichbaren individuell oder serienmäßig hergestellten Erzeugnissen.
1.2 Bei Widersprüchen gehen diese Besonderen Bedingungen den Allgemeinen Bedingungen vor. Produktbeschreibung, Angebot und ausdrücklich vereinbarte technische Datenblätter haben Vorrang.
2. Druckdaten und Datencheck
2.1 Der Kunde liefert Daten in den von F D & V vorgegebenen Dateiformaten, Auflösungen, Farbmodi, Profilen, Beschnitt-, Sicherheits- und Formatvorgaben. Maßgeblich sind die vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Datenblätter und Druckdatenvorgaben.
2.2 Ohne ausdrücklich gebuchten Datencheck schuldet F D & V nur eine Prüfung darauf, ob die Daten technisch geöffnet und dem Auftrag zugeordnet werden können. Eine Prüfung von Rechtschreibung, Grammatik, Inhalt, Gestaltung, Farbwirkung, Bildrechten, Auflösung, Beschnitt, Überdrucken, Transparenzen, Schriften, Seitenreihenfolge oder Personalisierungsdaten ist nicht geschuldet, soweit ein Fehler nicht offensichtlich und seine Nichtbeachtung grob sorgfaltswidrig wäre.
2.3 Ist ein „Profi-Datencheck“ oder eine andere Prüfleistung vereinbart, richtet sich der Prüfungsumfang ausschließlich nach der bei Buchung einbezogenen Leistungsbeschreibung. Ein Datencheck ist keine gestalterische, rechtliche oder redaktionelle Prüfung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
2.4 Nicht lesbare, beschädigte, schadsoftwareverdächtige oder offensichtlich nicht verarbeitbare Daten dürfen wir zurückweisen. Liefer- und Produktionsfristen beginnen erst nach Eingang verarbeitungsfähiger Daten und erforderlicher Freigaben.
3. Technische Anpassungen
3.1 F D & V darf die in Ziffer 16 der Allgemeinen Bedingungen genannten rein technischen Anpassungen ohne erneute Freigabe durchführen, sofern dadurch Inhalt, Aussage und wesentliche Gestaltung nicht verändert werden.
3.2 Hierzu gehören insbesondere Schrifteinbettung oder technisch notwendige Schriftersetzung, PDF- und Formatkonvertierung, Beschnitt- und Seitenformatkorrektur, Farbprofilkonvertierung, Transparenzreduzierung, Überdruckeinstellungen, technisch notwendige Skalierung und Erstellung produktionsfähiger PDF-Daten.
3.3 Führt eine technisch notwendige Anpassung voraussichtlich zu einer erheblichen sichtbaren Änderung, holen wir vor Produktion eine Freigabe ein. Der Kunde bleibt für Ausgangsdaten und freigegebene Ergebnisse verantwortlich, soweit F D & V den Fehler nicht selbst schuldhaft verursacht oder nach dem vereinbarten Prüfungsumfang hätte erkennen müssen.
4. Korrekturabzug und Produktionsfreigabe
4.1 Übermitteln wir einen Korrekturabzug, Proof, Softproof, Andruck oder eine Vorschau, prüft der Kunde insbesondere Inhalt, Schreibweise, Maße, Seitenfolge, Personalisierung und Gestaltung. Bildschirmdarstellungen sind wegen unterschiedlicher Geräte, Kalibrierung und Farbräume nicht farbverbindlich.
4.2 Mit der Druck- oder Produktionsfreigabe bestätigt der Kunde die Produktionsreife. Für bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Fehler der freigegebenen Vorlage bestehen keine Mängelrechte, soweit der Fehler nicht erst im nachfolgenden Produktionsprozess entstanden ist oder F D & V ihn schuldhaft verursacht hat.
5. Produktionsbedingte Toleranzen als vereinbarte Beschaffenheit
5.1 Bei Druck- und Veredelungsverfahren sind geringfügige technisch unvermeidbare Abweichungen möglich. Soweit die nachstehenden Werte für das konkrete Produkt und Verfahren technisch einschlägig sind, werden sie als Beschaffenheitsrahmen vereinbart. Eine Abweichung ist nicht geringfügig, wenn sie die gewöhnliche oder ausdrücklich vereinbarte Nutzung wesentlich beeinträchtigt.
5.2 Innerhalb des Beschaffenheitsrahmens liegen insbesondere:
- geringfügige Farbabweichungen zwischen unterschiedlichen Aufträgen, zu früheren Aufträgen oder zwischen einzelnen Bögen eines Auftrags;
- geringfügige Farbabweichungen zwischen Umschlag und Innenteil;
- technisch bedingte Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellungen, Proofs, Andrucken, Probeausdrucken und Endprodukt;
- Schneid- und Falztoleranzen: bei Pochettas bis zu 4 mm vom geschlossenen Endformat; bei Magazinen, Notizheften und Gutscheinheften bis zu 2 mm; bei Servietten bis zu 1,5 mm; bei Werbetechnikprodukten 1 bis 2 % vom Endformat; bei sonstigen Produkten bis zu 1 mm vom geschlossenen Endformat;
- Versatz von partiellem UV-Lack, Heißfolienprägung oder Relieflack zum Druckmotiv bis zu 0,3 mm;
- Druckplattenversatz bis zu 0,08 mm.
5.3 Unternehmerische Entscheidung erforderlich: Die genannten Toleranzwerte sind durch Produktionsleitung und Qualitätsmanagement für jedes Produkt und Verfahren zu validieren. Nicht einschlägige Werte müssen aus der Produktbeschreibung entfernt oder produktbezogen präzisiert werden.
5.4 Produktionsbedingt kann die Laufrichtung des Papiers von der für das Falzergebnis idealen Richtung abweichen, wenn eine bestimmte Laufrichtung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ein nur leichtes, die gewöhnliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigendes Aufbrechen an Falzkanten sowie geringfügige Abweichungen in Festigkeit oder Steifigkeit liegen dann innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit.
5.5 Gegenüber Verbrauchern gelten die Toleranzen nur, wenn sie vor Vertragsschluss klar zugänglich waren und für das konkrete Produkt nicht ungewöhnlich sind. Zwingende Mängelrechte bleiben unberührt.
6. Mehr- und Minderlieferungen
6.1 Gegenüber Unternehmern sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Menge zulässig, bei Versand an mehrere Lieferadressen bis zu 5 % je Lieferadresse. Berechnet wird grundsätzlich die tatsächlich gelieferte Menge, höchstens jedoch nach der im Angebot ausgewiesenen Berechnungsregel. Makulatur, Einrichteexemplare und Verschnitt gelten nicht als lieferfähige Vertragsexemplare, soweit sie nicht nutzbar sind.
6.2 Gegenüber Verbrauchern sind Minderlieferungen nur zulässig, wenn die mögliche Mengentoleranz vor Vertragsschluss deutlich als Beschaffenheit vereinbart wurde und der Preis für die Fehlmenge anteilig reduziert wird. Mehrlieferungen bis zu 5 % dürfen ohne Mehrberechnung erfolgen. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, gilt die bestellte Stückzahl.
6.3 Unternehmerische Entscheidung erforderlich: Es ist festzulegen, ob und wie Mehr- und Minderlieferungen abgerechnet werden. Die Regel muss in Shop, Angebot, Rechnung und Produktion übereinstimmen.
7. Material und Herstellerchargen
7.1 Geringfügige, technisch oder chargenbedingt unvermeidbare Abweichungen in Farbe, Oberfläche, Struktur, Grammatur, Materialstärke oder Ausstattung sind zulässig, soweit sie innerhalb branchenüblicher Toleranzen liegen und die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.
7.2 Ist ein bestimmter Hersteller, eine konkrete Charge, Materialherkunft oder exakte Eigenschaft wesentlich, muss dies ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart werden.
7.3 Eine besondere Haftungsobergrenze allein für Materialabweichungen wird nicht vereinbart. Es gelten die Mängel- und Haftungsregelungen der Allgemeinen Bedingungen.
8. Muster, Proofs und Nachproduktionen
8.1 Bei Nachproduktionen können trotz gleicher Daten und Spezifikationen Abweichungen auftreten, insbesondere durch Materialchargen, Maschinen, Druckverfahren, Farben, Alterung des Vergleichsexemplars oder geänderte Vorprodukte.
8.2 Eine exakte Übereinstimmung mit früheren Produktionen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und technisch erreichbar ist. Ein vom Kunden bereitgestelltes Vergleichsmuster ist als Referenz zu kennzeichnen.